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HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ

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INTERNE HINWEISGEBER-MELDESTELLE.

INTERNE HINWEISGEBER-MELDESTELLE.

Die EU‐Whistleblower‐Richtlinie wurde in deutsches Recht umgesetzt:
Das Hinweisgeber­schutzgesetz (HinSchG).

Wichtigste Ziele:

  • Gesetzlicher Rechtschutz für alle hinweisgebenden Personen.
  • Vertrauensschutz durch diskrete Behandlung der Identität und der Meldung hinweisgebender Personen.
  • Verbot von ungerechtfertigten Benachteiligungen wie Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung oder Mobbing.
  • Vermeidung von Haftungsansprüchen und Imageschäden für Unternehmen und Behörden.

Die EU‐Whistleblower‐Richtlinie wurde in deutsches Recht umge­setzt: Das Hinweisgeber­schutzgesetz (HinSchG).

Wichtigste Ziele:

  • Gesetzlicher Rechtschutz für alle hinweisgebenden Personen.
  • Vertrauensschutz durch diskrete Behandlung der Identität und der Meldung hinweisgebender Personen.
  • Verbot von ungerechtfertigten Benachteiligungen wie Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung oder Mobbing.
  • Vermeidung von Haftungsansprüchen und Imageschäden für Unternehmen und Behörden.

Als „Whistleblower“, auch Hinweisgeber, werden Personen bezeichnet, die für die Öffentlichkeit wichtige Informationen aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang veröffent­lichen oder Missstände aufdecken.

Zu den von Whistleblowern offengelegten Missständen beziehungsweise Straftaten gehören u.a. Korruption, Insider­handel, Menschenrechts­verletzungen, Datenmissbrauch oder allgemeine Gefahren, von denen Whistleblower an ihren Arbeitsplätzen oder in anderen Zusammenhängen erfahren haben.

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MELDUNG

MELDUNG

Anonyme Meldung über unsere Whistleblower-Hotline während der Öffnungszeiten: +49 (0) 62 41 3 09 42 20

Anonyme Meldung über unsere Whistleblower-Hotline während der Öffnungszeiten: +49 (0) 62 41 3 09 42 20

Es ist in unserem Interesse, dass mögliche Verstöße im Unternehmen
selbst aufgedeckt werden.

Eingehende Meldungen werden höchst vertraulich behandelt.

Für Whistleblower gibt es ein Verbot von Repressalien, verboten sind insbesondere: • Suspendierung • Kündigung • Herabstufung oder Versagung von Beförderung • Nötigung • Einschüchterung • Mobbing oder Aussetzung, aber auch • Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverträge • Rufschädigung • Entzug einer Lizenz oder Genehmigung • negative Leistungsbeurteilung etc. (Es drohen hohe Bußgelder für den Arbeitgeber.)

Und es gibt eine Beweislastumkehr zugunsten der geschützten Person: Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass etwa zwischen einer Kündigung und einer vorhergehenden Meldung keinerlei Verbindung besteht.

Eine Meldung kann auch beim Bundesamt für Justiz (BfJ), der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), dem Bundeskartellamt oder der externen Meldestelle des Landes erfolgen. Darüber hinaus existieren entsprechende Meldeverfahren für Meldungen an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union. Hierunter fallen externe Meldekanäle der Kommission, des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (AESA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA).

Darüber hinaus können sich hinweisgebende Personen mit ihren Informationen über Verstöße auch an die Öffentlichkeit (etwa über Presse, Social Media oder sonstige Medien) wenden.

Es ist in unserem Interesse, dass mögliche Verstöße im Unter­nehmen selbst aufge­deckt werden.

Eingehende Meldungen werden höchst vertraulich behandelt. Für Whistleblower gibt es ein Verbot von Repressalien, verboten sind insbe­sondere: • Suspendierung • Kündigung • Herabstufung oder Versagung von Beförderung • Nötigung • Einschüchterung • Mobbing oder Aussetzung, aber auch • Nichtver­längerung befristeter Arbeits­verträge • Rufschädigung • Entzug einer Lizenz oder Genehmigung • negative Leistungsbeurteilung etc. (Es drohen hohe Bußgelder für den Arbeitgeber.)

Und es gibt eine Beweislastumkehr zugunsten der geschützten Person: Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass etwa zwischen einer Kündigung und einer vorhergehenden Meldung keinerlei Verbindung besteht.

Eine Meldung kann auch beim Bundesamt für Justiz (BfJ), der Bundesanstalt für Finanzdienst­leistungsaufsicht (BaFin), dem Bundeskartellamt oder der externen Meldestelle des Landes erfolgen. Darüber hinaus existieren entsprechende Melde­verfahren für Meldungen an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union. Hierunter fallen externe Meldekanäle der Kommission, des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (AESA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA).

Darüber hinaus können sich hinweisgebende Personen mit ihren Informationen über Verstöße auch an die Öffentlichkeit (etwa über Presse, Social Media oder sonstige Medien) wenden.

Die hinweisgebende Person ist im Falle der Meldung eines Verstoßes an die Öffentlichkeit nur dann durch das HinSchG geschützt, wenn sie sich zuvor erfolglos an eine externe Meldestelle gewendet hat oder Gefahr für die Allgemeinheit droht.

Ein Schutz für Hinweisgeber besteht nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldung handelt. In solchen Fällen sind Whistleblower sogar zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.

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